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§ 25 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Zu § 52 lit. a StbG

§ 25

(1) Die Evidenzstelle hat, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind, in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:

die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

2. Erstreckung des in der Z 1 genannten Verlustes:

die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;

die nach der Z 1 erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);

gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

3. Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in denMilitärdienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 2011:

der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

4. Legitimation vor dem 1. September 1983:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;

der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

5. Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

6. Entziehung und Verzicht:

die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes;

7. Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.

(2) Bei Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. § 19 gilt sinngemäß.

(3) Wird eine Eintragung nach Abs. 1 durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen.

Schlagworte

Eheteil

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40157578

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