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§ 19 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2014

§ 19

Soweit eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40157576