§ 10
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
- a) Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;
- b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40116148
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)