Artikel 2
Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Angehörigen eines Vertragsstaats die Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10005575
Dokumentnummer
NOR12061582
alte Dokumentnummer
N4198514278L
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