Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster auszustellen, wenn einer seiner Angehörigen dies für seine Eheschließung im Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden Staates die Voraussetzungen für diese Eheschließung erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10005575
Dokumentnummer
NOR12061581
alte Dokumentnummer
N4198514277L
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