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Artikel 1 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster auszustellen, wenn einer seiner Angehörigen dies für seine Eheschließung im Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden Staates die Voraussetzungen für diese Eheschließung erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10005575

Dokumentnummer

NOR12061581

alte Dokumentnummer

N4198514277L

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