Artikel 3
Alle Eintragungen in das Zeugnis sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde geschrieben werden, die das Zeugnis ausstellt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10005575
Dokumentnummer
NOR12061583
alte Dokumentnummer
N4198514279L
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