Zustellung am Ort des Antreffens
§ 24a
Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er
- 1. zur Annahme bereit ist oder
- 2. über keine inländische Abgabestelle verfügt.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40096039
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