Unmittelbare Ausfolgung
§ 24
Dem Empfänger können
- 1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
- 2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser
ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40096038
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