Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen
- 1. die für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen und
- 2. die Abteile, die den Bediensteten vorzubehalten sind, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben.
(2) Die im Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Abteile sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vergütungen für die Benützung der im Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.
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