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Artikel 17 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ABSCHNITT IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 17

Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienststunden der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

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