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Artikel 16 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 16

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat wohnen, sind entsprechend den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates

(2) Diese Bediensteten und ihre Haushaltsangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes sind sie als im Nachbarstaat wohnhaft anzusehen. Sie unterliegen im Gebietsstaat keiner Abgabe, die nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften Angehörigen des Gebietsstaates zu entrichten ist.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.

(4) Hinsichtlich der Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates sind die zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung anzuwenden.

(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates sind keiner Devisenbeschränkung unterworfen. Diese Bediensteten dürfen insbesondere ihre Gehaltsersparnisse frei, unter Beachtung des im Gebietsstaat dafür vorgesehenen Verfahrens, in den Nachbarstaat überweisen.

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