Artikel 19
Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtstafeln in deutscher und italienischer Sprache kenntlichzumachen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 19
Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtstafeln in deutscher und italienischer Sprache kenntlichzumachen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)