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Artikel 83 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 83

Artikel 83. Die Organisation hat Österreich im voraus das Eintreffen von Inspektoren in Anlagen oder in Materialbilanzbereichen außerhalb von Anlagen mitzuteilen:

  1. (a) für ad hoc-Inspektionen nach Artikel 71 (c) mindestens 24 Stunden vorher; für Inspektionen nach Artikel 71 (a) und (b) sowie für die in Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten mindestens eine Woche vorher;
  2. (b) für Sonderinspektionen nach Artikel 73 sobald wie möglich, nachdem Österreich und die Organisation gemäß Artikel 77 Beratungen abgehalten haben, wobei sich versteht, daß die Vorankündigung in der Regel Bestandteil der Beratungen ist und
  3. (c) für Routineinspektionen nach Artikel 72 bezüglich der in Artikel 80 (b) erwähnten Anlagen und der versiegelten Lagerungseinrichtungen, die Plutonium oder auf mehr als 5% angereichertes Uran enthalten, mindestens 24 Stunden vorher und in allen anderen Fällen eine Woche vorher.

Solche Ankündigungen von Inspektionen haben die Namen der Inspektoren und die zu besuchenden Anlagen und Materialbilanzbereiche außerhalb von Anlagen einschließlich der Besuchszeiten zu enthalten. Falls die Inspektoren aus dem Ausland eintreffen, hat die Organisation auch Ort und Zeit ihrer Ankunft in Österreich anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059787

alte Dokumentnummer

N4197234927L

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