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Artikel 82 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 82

Artikel 82. Österreich und die Organisation haben Beratungen aufzunehmen, wenn Österreich der Auffassung ist, daß der Inspektionsaufwand sich mit ungebührlicher Konzentration auf bestimmte Anlagen richtet.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059786

alte Dokumentnummer

N4197234926L

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