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Artikel 84 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 84

Artikel 84. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 83 kann die Organisation als zusätzliche Maßnahme entsprechend der Methode der Stichprobennahme einen Teil der in Artikel 80 vorgesehenen Routineinspektionen ohne Vorankündigung durchführen. Bei der Durchführung von unangemeldeten Inspektionen hat die Organisation ein Betriebsprogramm, das von Österreich gemäß Artikel 64 (b) mitgeteilt wurde, in vollem Maße zu berücksichtigen. Darüber hinausgehend wann immer möglich und auf der Grundlage des Betriebsprogrammes hat sie Österreich regelmäßig von ihrem Generalprogramm angemeldeter und unangemeldeter Inspektionen in Kenntnis zu setzen und dabei in großen Zügen die Zeiträume anzugeben, in denen Inspektionen vorgesehen sind. Bei der Durchführung unangemeldeter Inspektionen hat die Organisation alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die praktischen Schwierigkeiten für Österreich und für die Betreiber von Anlagen auf ein Mindestmaß zu verringern. Dabei ist auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Artikel 44 und 89 Bedacht zu nehmen. Ebenso hat Österreich alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um den Inspektoren die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059788

alte Dokumentnummer

N4197234928L

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