Artikel 39
Artikel 39. Österreich und die Organisation haben Zusatzvereinbarungen abzuschließen, die im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind, und zwar in dem Ausmaß als es nötig ist, der Organisation die wirksame und rationelle Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059743
alte Dokumentnummer
N4197234883L
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