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Artikel 40 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 40

Artikel 40. Die Zusatzvereinbarungen haben gleichzeitig mit oder möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft zu treten. Österreich und die Organisation werden alle Anstrengungen unternehmen, um ihr Inkrafttreten innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu erreichen. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hat die Organisation das Recht, auf dasjenige Kernmaterial, welches in dem in Artikel 41 vorgesehenen Inventar geführt wird, die in diesem Abkommen festgelegten Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die Zusatzvereinbarungen noch nicht in Kraft getreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059744

alte Dokumentnummer

N4197234884L

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