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Artikel 39 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 39

Artikel 39. Österreich und die Organisation haben Zusatzvereinbarungen abzuschließen, die im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind, und zwar in dem Ausmaß als es nötig ist, der Organisation die wirksame und rationelle Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059743

alte Dokumentnummer

N4197234883L

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