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Artikel 38 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 38

Artikel 38. Soll Kernmaterial, das von der Sicherheitskontrolle ausgenommen ist, zusammen mit Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, verarbeitet oder gelagert werden, so sind von Österreich und der Organisation Schritte zur Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf dieses Material zu unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059742

alte Dokumentnummer

N4197234882L

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