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Artikel 37 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 37

Artikel 37. Auf Antrag Österreichs hat die Organisation Kernmaterial, das sonst der Sicherheitskontrolle unterliegen würde, von dieser auszunehmen, sofern die Gesamtmenge des Kernmaterials, das in Österreich auf Grund dieses Artikels ausgenommen wurde, zu keinem Zeitpunkt die folgenden Werte überschreitet:

  1. (a) Insgesamt ein Kilogramm besonderes spaltbares Material, das sich aus einem oder mehreren der folgenden Materialien zusammensetzen kann:
  1. (i) Plutonium;
  2. (ii) Uran mit einer Anreicherung von 0,2 (20%) und darüber, wobei das Produkt seines Gewichtes mit seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist;
  3. (iii) Uran mit einer Anreicherung unter 0,2 (20%) und über der des Natururans, wobei das Produkt seines Gewichtes mit dem fünffachen Wert des Quadrates seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist.
  1. (b) Insgesamt 10 Tonnen Natururan und abgereichertes Uran mit einer Anreicherung über 0,005 (0,5%);
  2. (c) 20 Tonnen abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und
  3. (d) 20 Tonnen Thorium;

oder jene größeren Mengen, die allenfalls vom Rat zwecks einheitlicher Anwendung angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059741

alte Dokumentnummer

N4197234881L

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