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Artikel 36 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 36

Artikel 36. Auf Antrag Österreichs hat die Organisation folgende Kernmaterialien von der Sicherheitskontrolle auszunehmen:

  1. (a) Besonderes spaltbares Material, wenn es in Gramm- oder geringeren Mengen als Detektorkomponente in Instrumenten verwendet wird;
  2. (b) Kernmaterial, wenn es gemäß Artikel 13 bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird, falls solches Kernmaterial rückgewinnbar ist und
  3. (c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium-238 über 80 Prozent.

Schlagworte

Grammenge

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059740

alte Dokumentnummer

N4197234880L

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