Artikel 38
Artikel 38. Soll Kernmaterial, das von der Sicherheitskontrolle ausgenommen ist, zusammen mit Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, verarbeitet oder gelagert werden, so sind von Österreich und der Organisation Schritte zur Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf dieses Material zu unternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059742
alte Dokumentnummer
N4197234882L
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