vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 21

Artikel 21. Österreich ist berechtigt zu verlangen, daß jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt Österreich ein, an der Erörterung einer solchen Frage im Rat teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059725

alte Dokumentnummer

N4197234865L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)