Artikel 21
Artikel 21. Österreich ist berechtigt zu verlangen, daß jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt Österreich ein, an der Erörterung einer solchen Frage im Rat teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059725
alte Dokumentnummer
N4197234865L
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