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Artikel 22 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 22

Artikel 22. Mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten bezüglich eines Beschlusses des Rates nach Artikel 19 oder einer vom Rat auf Grund eines solchen Beschlusses getroffenen Maßnahme ist jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Meinungsverschiedenheit, die nicht im Verhandlungswege oder durch ein sonstiges von Österreich und der Organisation vereinbartes Verfahren beigelegt wird, auf Antrag einer der beiden Parteien einem folgendermaßen zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten:

Österreich und die Organisation bestellen je einen Schiedsrichter, und die zwei so bestellten Schiedsrichter wählen einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren Österreich oder die Organisation keinen Schiedsrichter bestellt, so kann entweder Österreich oder die Organisation den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn innerhalb von dreißig Tagen nach Bestellung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters der dritte Schiedsrichter nicht gewählt worden ist. Bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist das Schiedsgericht beschlußfähig, und alle Entscheidungen erfordern die Übereinstimmung zweier Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren ist vom Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für Österreich und die Organisation bindend.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059726

alte Dokumentnummer

N4197234866L

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