Artikel 23
Artikel 23. Die Anwendung von Sicherheitskontrollen der Organisation in Österreich, die in anderen mit der Organisation abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen vorgesehen sind, ist während der Geltungsdauer dieses Abkommens auszusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059727
alte Dokumentnummer
N4197234867L
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