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Artikel 24 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 24

Artikel 24. Österreich und die Organisation haben auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059728

alte Dokumentnummer

N4197234868L

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