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Artikel 25 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 25

Artikel 25. Dieses Abkommen und allfällige Abänderungen desselben treten am 60. Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation von Österreich die schriftliche Mitteilung erhält, daß die in Österreich bestehenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der Generaldirektor hat alle Mitgliedsstaaten der Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkommens sowie allfälliger Abänderungen desselben unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059729

alte Dokumentnummer

N4197234869L

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