§ 48.
(1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E‑Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E‑Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E‑Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E‑Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E‑Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.
(3) Anträge auf Ausstellung eine E‑Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E‑Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E‑Liquids weiterführen.
(4) Soweit ein Bewerber um eine Großhandelsbewilligung zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten auch einen Kleinhandel mit E‑Liquids betrieben hat, und er über eine Berechtigung nach § 30 verfügt, ist abweichend von § 8 Abs. 2 und 9 sowie § 30 Abs. 8 Z 1 eine Fortführung des Großhandels mit E‑Liquids neben dem Kleinhandel weiterhin zulässig.
(5) Anträge auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung können auch schon vor Inkrafttreten von § 6 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. Abweichend von § 5 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Zollamtes Österreich über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln weiterführen.
(6) Soweit ein Lizenznehmer zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch einen Kleinhandel mit Nikotinbeuteln betrieben hat, ist abweichend von § 2 Z 4, § 5 Abs. 1 und § 30, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, eine Fortführung des Kleinhandels mit Nikotinbeuteln bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weiterhin zulässig. Für den Kleinhandel mit Nikotinbeuteln gelten die betreffenden Vorschriften für Tabaktrafikanten (insbesondere § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 29, § 36 Abs. 7 bis 14 und § 38 Abs. 3) sowie § 15 Abs. 3 sinngemäß.
(7) Anträge auf Ausstellung einer Hanf-Lizenz (§ 32) können auch schon vor 1. Februar 2026 gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, mit 1. Februar 2026.
(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E‑Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E‑Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E‑Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.
(9) Betrieben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 40 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bereits Tabakerzeugnisse und E‑Liquids verkauft haben, ohne dass die Monopolverwaltung GmbH davon Kenntnis hatte, steht für die Meldung dieser Verkaufsstätigkeit eine Frist von zwei Monaten ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt zu.
(10) Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend den Handel mit E‑Liquids und Nikotinbeuteln im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40273453
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