vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Beistandspflicht

§ 18.

(1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.

(2) Im Hinblick auf personenbezogene Daten ist die Beistandspflicht auf die Übermittlung erforderlicher Daten beschränkt. Personenbezogene Daten gelten nur dann als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um den Abschluss eines Konzessionsvertrages beworben hat oder ein solcher bereits abgeschlossen wurde und die Daten zur Prüfung der Bewerbung oder der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Auskunft über einen Status, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 nachweist;
  2. 2. Auskunft über Einkünfte, Steuerdaten und Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 2;
  3. 3. Auskunft über Strafen oder andere behördliche Entscheidungen, die einen Ausschlussgrund nach § 44 BVergGKonz 2018 betreffen.

(3) Werden durch einen Großhändler oder einen Tabaktrafikanten die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254526

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)