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§ 23 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

Tabaktrafiken

§ 23.

(1) Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).

(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere nach Abs. 3 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten neben dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen. Dies wird in einem für alle Tabakfachgeschäfte gültigen Nebenartikelkatalog festgelegt und bei Bedarf abgeändert. Abweichend von diesem Katalog kann die Monopolverwaltung GmbH im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen, soweit dies mit den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, insbesondere dessen § 108, vereinbar ist.

(4) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. ein „Standort“: ein spezifisches Geschäftslokal, an dem Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird;
  2. 2. eine „Nachbesetzung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bereits bisher eine Tabaktrafik betrieben wurde;
  3. 3. eine „Neuerrichtung“: die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik für einen Standort, an dem bisher keine Tabaktrafik betrieben wurde;
  4. 4. eine „Schließung“: das Absehen von der Vergabe einer weiteren Konzession für einen Standort, für den die Konzession beendet ist;
  5. 5. eine „Verlegung“: die Ersetzung eines Standorts zum Betrieb einer Tabaktrafik durch einen anderen Standort in der Umgebung, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer neuen Konzession oder Änderung einer bestehenden Konzession erfolgt. Die Beendigung oder Vergabe einer Konzession im Rahmen einer Verlegung gilt nicht als Neuerrichtung oder Schließung.

Schlagworte

Lottoannahmestelle, Papierware, Ansichtskarte

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254531

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