Vergabekommission
§ 22.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
(2) Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
- 1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
- 2. des Sozialministeriumservice,
- 3. des Landesgremiums der Trafikanten,
- 4. der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
- 5. der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
- an.
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR40254530
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