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§ 22 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Vergabekommission

§ 22.

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.

(2) Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter

  1. 1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
  2. 2. des Sozialministeriumservice,
  3. 3. des Landesgremiums der Trafikanten,
  4. 4. der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
  5. 5. der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)

(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254530