§ 2.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:
- 1. Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
- 2. den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
- a) den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
- b) den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
- 3. die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
- 4. die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
- 5. die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)
- 7. die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
(Anm.: Z 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
- 9. die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,
- 10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Einheiten des Sektors Staat (S. 13) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Einheiten oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.
(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.
(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz
- 1. Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
- 2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,
- 3. Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträgern und Länder durchzuführen und abzuschließen,
- 4. ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,
- 5. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.
Die Entscheidung, ob die Länder oder Rechtsträger bezüglich der Angelegenheiten gemäß Z 1 bis 5 an den Bund herantreten, obliegt diesen. Die ÖBFA kann weiters nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes in Bezug auf die in Z 1 bis 4 angeführten Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern die Bestellung von Sicherheiten vereinbaren.
(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.
(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.
(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.
(7) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.
Schlagworte
Zinsbetrag, Innovationsfonds
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10004716
Dokumentnummer
NOR40192557
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