§ 2 BFinG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 2.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

  1. 1. Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
  2. 2. den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
  1. a) den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
  2. b) den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
  1. 3. die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
  2. 4. die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
  3. 5. die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,
  4. 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)
  5. 7. die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
  6. 8. die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,
  7. 9. die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,
  8. 10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

  1. 1. Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
  2. 2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

Schlagworte

Zinsbetrag, Innovationsfonds

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40014397