§ 2 BFinG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2010

§ 2.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

  1. 1. Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
  2. 2. den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
  1. a) den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
  2. b) den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
  1. 3. die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
  2. 4. die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
  3. 5. die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,
  4. 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)
  5. 7. die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
  6. 8. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
  7. 9. die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,
  8. 10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Teilsektoren oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Befassung des Bundesministers für Finanzen bei Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

  1. 1. Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
  2. 2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

Schlagworte

Zinsbetrag, Innovationsfonds

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40120553