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Artikel 8 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Artikel 8

(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird die in Artikel 1 übernommene Zahlungsverpflichtung wie folgt erfüllen:

Der Gesamtbetrag wird in aufeinanderfolgenden Jahresraten von der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik an die Oesterreichische Nationalbank gezahlt.

Die erste Rate in Höhe von 31 400 000 (Einunddreißig Millionen Vierhunderttausend) österreichische Schilling wird 6 (sechs) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.

Die Höhe der weiteren jährlichen Raten beträgt jeweils 0,8% des Erlöses aus dem Warenexport der Deutschen Demokratischen Republik in die Republik Österreich, der auf der Grundlage der amtlichen österreichischen Außenhandelsstatistik für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wird.

Die Höhe der jährlichen Rate beträgt jedoch mindestens 21 000 000 (Einundzwanzig Millionen) österreichische Schilling.

Die Raten werden jeweils innerhalb des ersten Halbjahres, beginnend mit dem Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages, fällig.

(2) Die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und die Oesterreichische Nationalbank werden sich über die Einzelheiten der technischen Durchführung der Zahlungen verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004586

Dokumentnummer

NOR12050099

alte Dokumentnummer

N3198811589L

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