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Artikel 7 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Artikel 7

Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche, die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat erheben oder in irgendeiner Art unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004586

Dokumentnummer

NOR12050098

alte Dokumentnummer

N3198811588L

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