Artikel 7
Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche, die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat erheben oder in irgendeiner Art unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004586
Dokumentnummer
NOR12050098
alte Dokumentnummer
N3198811588L
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