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Artikel 6 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Artikel 6

(1) Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Republik Österreich.

(2) Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben, welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.

(3) Zur Durchführung der Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004586

Dokumentnummer

NOR12050097

alte Dokumentnummer

N3198811587L

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