Artikel 6
(1) Die Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Republik Österreich.
(2) Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Möglichen die Urkunden übergeben, welche die Ansprüche nach Artikel 1 betreffen.
(3) Zur Durchführung der Verteilung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages wird die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004586
Dokumentnummer
NOR12050097
alte Dokumentnummer
N3198811587L
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