Artikel 9
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Geschehen zu Salzburg, am 21. August 1987, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
10004586
Dokumentnummer
NOR12050100
alte Dokumentnummer
N3198811590L
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