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§ 61 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60

Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60

§ 61.

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.

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