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§ 52 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

§ 52.

Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:

  1. 1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.
  2. 2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.