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§ 50 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1992

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 50.

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind