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§ 55 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Verlust der Lohnsteuerkarte

§ 55.

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.