Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
§ 61.
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
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