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Artikel 2 Abkommen über die vorübergehende zollfreihe Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 2

1. Dieses Zusatzprotokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Abkommens aufgelegt. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an welchem die letzte Vertragspartei ihre Annahmeerklärung beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt hat.

2. Dieses Zusatzprotokoll tritt jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem es zur Annahme aufgelegt worden ist, es sei denn, eine Vertragspartei hätte einen Einwand gegen sein Inkrafttreten notifiziert. Wurde ein solcher Einwand notifiziert, so findet Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10004431

Dokumentnummer

NOR12048463

alte Dokumentnummer

N3198513483L

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