Artikel 2
1. Dieses Zusatzprotokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Abkommens aufgelegt. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an welchem die letzte Vertragspartei ihre Annahmeerklärung beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt hat.
2. Dieses Zusatzprotokoll tritt jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem es zur Annahme aufgelegt worden ist, es sei denn, eine Vertragspartei hätte einen Einwand gegen sein Inkrafttreten notifiziert. Wurde ein solcher Einwand notifiziert, so findet Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10004431
Dokumentnummer
NOR12048463
alte Dokumentnummer
N3198513483L
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