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Artikel 1 Abkommen über die vorübergehende zollfreihe Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann durch Unterzeichnung des Abkommens Vertragspartei werden. Für die Gemeinschaft tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10004431

Dokumentnummer

NOR12048462

alte Dokumentnummer

N3198513482L

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