Artikel 3
Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bildet dieses Zusatzprotokoll einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens. Ab diesem Zeitpunkt kann kein Staat mehr Vertragspartei des Abkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10004431
Dokumentnummer
NOR12048464
alte Dokumentnummer
N3198513484L
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