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Artikel 4 Abkommen über die vorübergehende zollfreihe Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 4

Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedstaaten des Europarates, allen Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jede Annahme und jeden Einwand im Sinne des Artikels 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gemäß Artikel 2 mit.

Ebenso informiert der Generalsekretär die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft über jede Rechtshandlung, Notifikation oder sonstige Bekanntgabe, soweit diese das Abkommen betreffen.

Geschehen zu Straßburg am 29. September 1982 in englischer und französischer Sprache und zur Annahme aufgelegt ab 1. Jänner 1983. Je eine Ausfertigung des Textes in englischer und französischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind, werden im Archiv des Europarates hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarates wird allen Mitgliedstaaten, allen zur Annahme des Abkommens eingeladenen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10004431

Dokumentnummer

NOR12048465

alte Dokumentnummer

N3198513485L

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