Artikel 4
Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedstaaten des Europarates, allen Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jede Annahme und jeden Einwand im Sinne des Artikels 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gemäß Artikel 2 mit.
Ebenso informiert der Generalsekretär die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft über jede Rechtshandlung, Notifikation oder sonstige Bekanntgabe, soweit diese das Abkommen betreffen.
Geschehen zu Straßburg am 29. September 1982 in englischer und französischer Sprache und zur Annahme aufgelegt ab 1. Jänner 1983. Je eine Ausfertigung des Textes in englischer und französischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind, werden im Archiv des Europarates hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarates wird allen Mitgliedstaaten, allen zur Annahme des Abkommens eingeladenen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10004431
Dokumentnummer
NOR12048465
alte Dokumentnummer
N3198513485L
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