Artikel 59
Anwendung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die es bestimmt, auf die in den Artikeln 52, 54, 56 und 57 vorgesehenen Immunitäten und Befreiungen in Fällen verzichten, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank dienlich ist. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität von Bediensteten in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach seiner Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann.
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